StPO § 418 – Durchführung der Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 418 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.
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