StPO § 419 – Entscheidung des Gerichts; Strafmaß
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 419 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden.
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