StPO § 495 – Auskunft an betroffene Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 495 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
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