StPO § 81e – Molekulargenetische Untersuchung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 81e StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
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