StPO § 81f – Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 81f StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
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