StPO § 127b – Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 127b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn 1.eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und2.auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend. (2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs.
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