StPO § 68b – Zeugenbeistand
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 68b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
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