StPO § 168e – Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 168e StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen.
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