StPO § 100e – Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 100e StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.
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