StPO § 155a – Täter-Opfer-Ausgleich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 155a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken.
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