StPO § 155b – Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 155b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
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