StPO § 131a – Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 131a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist. (2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.
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