StPO § 131c – Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 131c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.