StPO § 475 – Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 475 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
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