StPO § 476 – Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 476 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1.dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,2.eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und3.das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
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