StPO § 480 – Entscheidung über die Datenübermittlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 480 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln.
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