StPO § 481 – Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 481 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren.
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