StPO § 482 – Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 482 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit. (2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung.
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