StPO § 483 – Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 483 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist.
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