StPO § 485 – Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 485 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig.
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