StPO § 487 – Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 487 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. § 479 Absatz 1 und 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend.
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