StPO § 488 – Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 488 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach § 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs.
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