StPO § 491 – Auskunft an betroffene Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 491 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.
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