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StPO § 100h – Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen 1.Bildaufnahmen hergestellt werden,2.sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr.

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