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StPO § 153f – Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr.

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