StPO § 268d – Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 268d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.
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