StPO § 275a – Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 275a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.