StPO § 160a – Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 160a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden.
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