StPO § 114c – Benachrichtigung von Angehörigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 114c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird. (2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen.
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