StPO § 114d – Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 114d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. Darüber hinaus teilt es ihr mit 1.die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,2.die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,3.Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.