StPO § 119a – Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 119a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
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