StPO § 406e – Akteneinsicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 406e StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
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