StPO § 160b – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 160b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.