StPO § 212 – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 212 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
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