StPO § 257b – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 257b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
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