StPO § 257c – Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 257c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
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