StPO § 11a – Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 11a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
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