StPO § 58b – Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 58b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.
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