StPO § 98b – Verfahren bei der Rasterfahndung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 98b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung.
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