StPO § 100d – Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 100d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig. (2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden.
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