StPO § 470 – Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 470 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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