StPO § 110b – Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 110b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen zustimmt.
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