StPO § 472 – Notwendige Auslagen des Nebenklägers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 472 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden.
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