StPO § 454b – Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 454b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn 1.unter den Voraussetzungen des § 57 Abs.
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