StPO § 101b – Statistische Erfassung; Berichtspflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 101b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1 und 2.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.