StPO § 406g – Psychosoziale Prozessbegleitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 406g StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.
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