StPO § 111j – Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111j StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.
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