StPO § 111p – Notveräußerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111p StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.
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