StPO § 423 – Einziehung nach Abtrennung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 423 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.
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