StPO § 426 – Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 426 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.
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