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StPO § 426 – Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.

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